Rollenkonflikt? Rechtssicherheit ade
Faktencheck
Wenn ein externes Systemhaus …
… und zugleich als DSB agiert, kontrolliert es letztlich sich selbst.
Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, dass der Datenschutzbeauftragte (DSB) für die Umsetzung aller Maßnahmen verantwortlich ist. Tatsächlich liegt die Verantwortung klar verteilt:
Geschäftsführung (Verantwortlicher):
Datenschutzbeauftragter (DSB):
Ja – die Geschäftsführung kann anders entscheiden!
Der DSB kann eine Maßnahme empfehlen, z. B. die Einführung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung – die Geschäftsführung darf diese Empfehlung aber auch ablehnen. Das ist rechtlich zulässig, liegt aber in ihrer eigenen Verantwortung und Haftung.
Und der DSB? Ist es ihm dann egal?
Nein – aber er haftet auch nicht, solange er:
Der DSB ist nicht der „Datenschutzchef“, sondern Berater und Wächter. Seine Pflicht endet nicht mit dem Rat, sondern mit der nachweisbaren Beratung.
Rollen sauber trennen:
Alternativ:
Wer Datenschutz ernst nimmt, trennt Verantwortung, Umsetzung und Kontrolle sauber.
Die Geschäftsführung entscheidet – der DSB berät.
Doch wer Ratschläge ignoriert, übernimmt die volle Verantwortung.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, sondern bietet eine fundierte Orientierung basierend auf geltendem Recht und behördlicher Praxis (Stand: 2025).