Rollenkonflikt? Rechtssicherheit ade
Faktencheck
Wenn ein externes Systemhaus …
… und zugleich als DSB agiert, kontrolliert es letztlich sich selbst.
Das widerspricht der Pflicht zur objektiven Überwachung datenschutzrelevanter Vorgänge und stellt einen klassischen Interessenskonflikt dar – ein klarer Verstoß gegen die DSGVO.
Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, dass der Datenschutzbeauftragte (DSB) für die Umsetzung aller Maßnahmen verantwortlich ist. Tatsächlich liegt die Verantwortung klar verteilt:
Geschäftsführung (Verantwortlicher):
Datenschutzbeauftragter (DSB):
Ja – die Geschäftsführung kann anders entscheiden!
Der DSB kann eine Maßnahme empfehlen, z. B. die Einführung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung – die Geschäftsführung darf diese Empfehlung aber auch ablehnen. Das ist rechtlich zulässig, liegt aber in ihrer eigenen Verantwortung und Haftung.
Und der DSB? Ist es ihm dann egal?
Nein – aber er haftet auch nicht, solange er:
Der DSB ist nicht der „Datenschutzchef“, sondern Berater und Wächter. Seine Pflicht endet nicht mit dem Rat, sondern mit der nachweisbaren Beratung.
Rollen sauber trennen:
Alternativ:
Wer Datenschutz ernst nimmt, trennt Verantwortung, Umsetzung und Kontrolle sauber.
Die Geschäftsführung entscheidet – der DSB berät.
Doch wer Ratschläge ignoriert, übernimmt die volle Verantwortung.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, sondern bietet eine fundierte Orientierung basierend auf geltendem Recht und behördlicher Praxis (Stand: 2025).